ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約50条(旧欧州共同体条約44条)

日本語訳

① 欧州議会および理事会は、通常法律制定手続により、経済社会委員会の聴聞を経て、特定の活動に関する開業の自由の実現のための指令を制定する。
② 欧州議会、理事会および欧州委員会は、とりわけ以下の各号に掲げる事項を行うことにより、上述の規定により委任された任務を履行する
  a) 一般的に、開業の自由が生産および通商の発展を特に促す活動を優先して取扱うこと
  b) EU域内のさまざまな活動分野における特殊な状況についての情報を収集するため、加盟国の管轄行政間の緊密な協力を保障すること
  c) それを維持することが開業の自由に違反するような、国内法規定または以前加盟国間で締結された協定から帰結する行政手続および行政慣行を廃止すること
  d) 他の加盟国において雇用されている加盟国労働者が同地に在留し、自営活動を開始しようとした時に初めて入国した場合に具備しなければならないのと同一の要件の下に当該自営活動を開始することができるよう配慮すること
  e) 他の加盟国の国民による加盟国統治領域の不動産(Grundbesitz、land and buildings)の取得および利用を可能とすること(これにより第39条第2項〔共同農業政策の目的〕の諸原則が妨げられない場合に限る。)
  f) 検討対象となるすべての経済分野において、加盟国統治領域における代理店、支店および子会社の設立の要件ならびに代理店、支店および子会社の統括機関または監査機関への本店の従業員の出向の要件に関する開業の自由の制限を段階的に廃止するよう促すこと
  g) 社員および株主(Gesellschafter)ならびに第三者のために第54条第2項にいう会社に対して加盟国が義務づけているセーフガード規定を等価的なものとするため、これらの規定を必要な限りにおいて調整すること
  h) 開業の条件が加盟国の補助金により歪曲されないよう保障すること。

ドイツ語原文

(1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.
(2) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere
  a) im Allgemeinen diejenigen Tätigkeiten mit Vorrang behandeln, bei denen die Niederlassungsfreiheit die Entwicklung der Produktion und des Handels in besonderer Weise fördert;
  b) eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sicherstellen, um sich über die besondere Lage auf den verschiedenen Tätigkeitsgebieten innerhalb der Union zu unterrichten;
  c) die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften abgeleiteten Verwaltungsverfahren und -praktiken ausschalten, deren Beibehaltung der Niederlassungsfreiheit entgegensteht;
  d) dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, dort verbleiben und eine selbstständige Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen ausüben können, die sie erfüllen müssten, wenn sie in diesen Staat erst zu dem Zeitpunkt einreisen würden, in dem sie diese Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen;
  e) den Erwerb und die Nutzung von Grundbesitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch Angehörige eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen, soweit hierdurch die Grundsätze des Artikels 39 Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden;
  f) veranlassen, dass bei jedem in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden;
  g) soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
  h) sicherstellen, dass die Bedingungen für die Niederlassung nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden.