ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約81条(旧欧州共同体条約65条)

日本語訳

① EUは、裁判および裁判外決定(gerichtliche und außergerichtliche Entscheidungen)の相互承認の原則に基づく、越境的牽連性を有する民事事件における司法協力を発展させる。この協力には、加盟国法規定の収斂措置を含めることができる。

② 第1項の目的のため、欧州議会および理事会は、とりわけ域内市場の円滑な機能に必要な場合に、通常法律制定手続により、以下の各号に掲げる事項を保障する措置を制定する:

 a)加盟国間における裁判および裁判外決定の相互承認

 b)裁判上および裁判外の文書の越境的送達

 c)加盟国において適用される牴触規定および裁判権牴触回避規定の和合(die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten、the compatibility of the rules applicable in the Member States concerning conflict of laws and of jurisdiction)

 d)証拠の収集に関する協力

 e)司法への実効的なアクセス(ein effektiver Zugang zum Recht、effective access to justice)

 f)民事手続の円滑な処理の障碍の除去(必要な場合には、加盟国において適用される民事手続規定の和合の推進による。)

 g)代替的紛争解決方法の発展

 h)裁判官および司法職員の研修の推進

③ 第2項の規定にかかわらず、越境的牽連性を有する家族法に関する措置は、理事会が特別法律制定手続によりこれを定める。理事会は、欧州議会の聴聞を経て、全会一致により決定する。

 理事会は、欧州委員会の提案に基づき、通常法律制定手続により制定することができる法定立行為の対象となりうる越境的牽連性を有する家族法の側面を定める決定を制定することができる。理事会は、欧州議会の聴聞を経て、全会一致により決定する。

 第2段にいう提案は、加盟国議会にこれを通知する。加盟国議会が通知後6か月以内にこの提案を拒否する場合には、この決定は制定されない。この提案が拒否されない場合には、理事会は、決定を制定することができる。

ドイツ語原文

(1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:
  a) die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;
  b) die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
  c) die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
  d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
  e) einen effektiven Zugang zum Recht;
  f) die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften;
  g) die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;
  h) die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
  Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
  Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen.