ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約107条(旧欧州共同体条約87条)

日本語訳

① EU条約・EU作用条約に別段の定めのない限り、国のまたは国の公金から供与された補助金で、特定の企業または生産業界への授益により競争を歪曲しまたは歪曲するおそれのあるものは、その種類にかかわらず、これが加盟国間の通商を阻害する限度において、域内市場に適合しない。

② 以下の各号に掲げるものは、域内市場に適合する:

 a)個々の消費者に対する社会的性質の補助金(商品の原産地による差別なく供与されるものに限る。)

 b)自然災害またはその他の非常事態により生じた損害を除去するための補助金

 c)ドイツ分割の対象となったドイツ連邦共和国の特定地域の経済に対する補助金(ドイツ分割に起因する経済的不利益の埋め合わせに必要な限度に限る。)。理事会は、リスボン条約の5年後に、欧州委員会の提案に基づき、本号を廃止する決定を制定することができる。

③ 以下の各号に掲げるものは、域内市場に適合するものとみなすことができる:

 a)きわめて低生計の地域または著しく低雇用の地域および第349条に掲げる地域について構造的、経済的および社会的状況を斟酌しつつその経済発展を促進するための補助金

 b)欧州の公益の重要な要請を推進するための補助金または加盟国の経済生活の著しい障碍を除去するための補助金

 c)特定の業界または経済分野の発展を促進するための補助金(公益に反するかたちで商業条件を変更しない限度に限る。)

 d)文化および文化遺産の保持を促進するための補助金(EUにおける商業および競争の条件を公益に反する程度に阻害しない限度に限る。)

 e)理事会が欧州委員会の提案に基づき決定により定めるその他の補助金

ドイツ語原文

(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
  a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
  b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
  c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
  a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage;
  b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
  c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
  d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
  e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.