ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約114条(旧欧州共同体条約95条)

日本語訳

① EU条約・EU作用条約に別段の定めがない限り、第26条の目的の実現には以下の規定が適用される。欧州議会および理事会は、通常法律制定手続により、経済社会委員会の聴聞を経て、域内市場の構築および機能を対象とする加盟国の法規定および行政規定の収斂のための措置を制定する。

② 第1項の規定は、租税に関する規定、労働者の移動の自由に関する規定ならびに労働者の権利および利益に関する規定には適用しない。

③ 欧州委員会は、健康、安全、環境保護および消費者保護の分野における第1項に基づく提案においては、高い保護水準を出発点とし、その際には、とりわけ、新たな科学的知見に基づく一切の新たな発展を斟酌するものとする。欧州議会および理事会も、各々その権限の範囲内において、この目的を追求するものとする。

④ 欧州議会および理事会もしくは理事会または欧州委員会による収斂措置の制定後に、加盟国が、第36条にいう重要な要請によりまたは労働環境の保護もしくは環境保護に関して正当化される国内規定を維持することが必要であると思料する場合には、当該加盟国は、この規定およびその維持の理由を欧州委員会に通知するものとする。

⑤ さらに、加盟国は、第4項の別段の定めを除き、欧州議会および理事会もしくは理事会または欧州委員会による収斂措置の制定後に、当該収斂措置の制定後に生じた当該加盟国に特有の問題のために、新たな科学的知見に基づいた環境または労働環境の保護のための国内規定を導入する必要があるものと思料する場合には、予定している規定およびその導入の理由を欧州委員会に通知するものとする。

⑥ 欧州委員会は、第4項および第5項に基づく通知後6か月以内に、当該国内規定が恣意的な差別の手段であり隠蔽された加盟国間の通商制限であるか否かおよび域内市場の機能を妨げるものであるかを審査した後に、当該国内規定の承認または拒否を決定する。

 欧州委員会がこの期間内に決定を行わなかった場合には、第4項および第5項にいう国内規定は、承認されたものとみなす。

 欧州委員会は、事案が難しいために正当化されかつ人の健康に危険がない場合には、当該加盟国に、本項にいう期間を必要に応じてさらに最大6か月延長することを通知することができる。

⑦ 〔略〕
⑧ 〔略〕
⑨ 〔略〕
⑩ 〔略〕

ドイツ語原文

(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
  Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
  Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt.
(8) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles Gesundheitsproblem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob sie dem Rat entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
(9) In Abweichung von dem Verfahren der Artikel 258 und 259 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse missbraucht.
(10) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Aritkel 36 genannten nicht wirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.