ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約101条(旧欧州共同体条約81条)

日本語訳

① 加盟国間の通商を阻害する適格を有し、かつ、域内市場における競争の妨碍、制限または歪曲を追求または惹起する、一切の企業間合意、企業団体の決定および協調的行為態様(とりわけ以下の各号に掲げるものをいう。)は、域内市場に適合せず、これを禁止する:

 a)買取もしくは販売の価格またはその他の取引条件を直接または間接に定めること

 b)生産、売上、技術開発または投資を制限または統制すること

 c)市場または供給源を分割すること

 d)同等の給付であるのに取引の相手方に対して相異なる条件を適用し、これにより当該相手方が競争において不利益を受けること

 e)事物的にも商慣習によっても契約の対象とは関係のない給付を契約の相手方が受けることを、契約締結の条件とすること

② 本条に基づき禁止される合意または決定は、無効とする。

③ 第1項の規定は、以下の各目に掲げるものであって、発生する利益に消費者が適当に与るかたちで商品の生産もしくは配分または技術的もしくは経済的な進歩の促進に寄与し、かつ、

 a)これらの目的の実現のために不可欠ではないような制限が参加企業に対して課せられず、かつ、

 b)該当する商品の本質的部分について競争を停止する可能性を参加企業に与えない
ものには、適用されないものと宣告することができる:

 — 企業間の合意または合意類型

 — 企業団体の決定または決定類型

 — 協調的行為態様または協調的行為態様類型

ドイツ語原文

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
  a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
  b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
  c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
  d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
  e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
  - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
  - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
  - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
  a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
  b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.