ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約215条(旧欧州共同体条約301条)

日本語訳

① EU条約第5章第2節に基づいて制定された決定が一または複数の第三国に対する経済および金融の関係の停止、制限または完全中止を定めるものである場合には、理事会は、外交安全保障政策上級代表と欧州委員会の共同提案に基づき、加重多数決により、必要な措置を制定する。理事会は、これについて、欧州議会に報告を行う。

② EU条約第5章第2節に基づいて制定された決定が定める場合には、理事会は、第1項の手続により、自然人または法人および集団または国家にあらざる存在に対する制限措置を制定することができる。

③ 本条に基づく法定立行為においては、法的救済に関する必要な規定を定めなければならない。

ドイツ語原文

(1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
(2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.