ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約263条(旧欧州共同体条約230条)

日本語訳

 欧州司法裁判所は、法律制定行為、理事会、欧州委員会および欧州中央銀行の行為(勧告または意見でない場合に限る。)、ならびに、欧州議会および欧州理事会の行為で第三者に対する法的効力を有するものの合法性を監督する。欧州司法裁判所は、EUの機構その他の部署の行為で第三者に対する法的効力を有するものをも監督する。
 この目的のため、欧州司法裁判所は、加盟国、欧州議会、理事会または欧州委員会が、無管轄、本質的方式規定違反、EU条約・EU作用条約もしくはその執行にあたって適用すべき法規範、または、裁量の濫用を理由として提起する訴訟を、管轄する。
 欧州司法裁判所は、〔第2段と〕同一の要件の下に、欧州会計検査院、欧州中央銀行および地域委員会による自らの権利の擁護を目的とする訴えを管轄する。
 いずれの自然人または法人も、第1項および第2項の要件の下に、自らを名宛人としまたは自らに直接かつ個別的に関係する行為、ならびに、規則の性質を有する法定立行為であって自らに直接関係しかつ施行措置を含まないものに対して、訴えを提起することができる。
 〔以下略〕

ドイツ語原文

  Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.
  Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.
  Der Gerichtshof der Europäischen Union ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.
  Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
  In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.
  Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.