ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU作用条約355条(旧欧州共同体条約299条2項1段・3項ないし6項)

日本語訳

 EU条約・EU作用条約の地理的適用範囲に関してEU条約第52条の定めているところに加えて、以下の規定を適用する:

① EU条約・EU作用条約は、第349条に基づき、グアドループ、仏領ギアナ、マルティニク、レユニオン、サン=バルテルミ、サン=マルタン、アゾレス諸島、マデイラ諸島およびカナリア諸島にこれを適用する。

② 別記第2に掲げる海外の国および統治領域には、第4編において定める特別の連携制度が適用される。

 EU条約・EU作用条約は、グレートブリテンおよび北部アイルランド連合王国と特別の関係を維持しておりかつ別記第2に掲げられていない海外の国および統治領域には、これを適用しない。

③ EU条約・EU作用条約は、加盟国が外交関係を行っている欧州統治領域には、これを適用する。

④ EU条約・EU作用条約は、オーストリア共和国、フィンランド共和国およびスウェーデン共和国の加盟条件に関する第2議定書の定めるところにより、オーランド諸島にこれを適用する。

⑤ EU条約第52条および本条第1項ないし第4項の定めるところにかかわらず、以下の通りとする:

 a)EU条約・EU作用条約は、フェロー諸島には適用しない。

 b)EU条約・EU作用条約は、キプロス島における連合王国の統治区域たるアクロティリおよびデケリアには、「チェコ共和国、エストニア共和国、キプロス共和国、ラトヴィア共和国、リトアニア共和国、ハンガリー共和国、マルタ共和国、ポーランド共和国、スロヴェニア共和国およびスロヴァキア共和国のEU加盟条件に関する文書」に添付された「キプロスにおけるグレートブリテンおよび北部アイルランド連合王国の統治区域に関する議定書」の規定の適用を同議定書の定めるところにより保障するのに必要な限りにおいてのみ、これを適用する。

 c)EU条約・EU作用条約は、チャンネル諸島およびマン島には、1972年1月22日に署名された「欧州経済共同体および欧州原子力共同体への新たな加盟国の加盟に関する条約」においてこれらの諸島について定められた規定の適用を保障するのに必要な限りにおいてのみ、これを適用する。

⑥ 欧州理事会は、関係加盟国の発案に基づき、第1項および第2項にいうデンマーク領、フランス領またはオランダ領の国および統治領域のEUに対する地位を変更する決定を制定することができる。欧州理事会は、欧州委員会の聴聞を経て、全会一致により決定する。

ドイツ語原文

  Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 52 des Vertrags über die Europäische Union über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten folgende Bestimmungen:
(1) Die Verträge gelten nach Artikel 349 für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint Barthélemy, Saint Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
(2) Für die in Anhang II aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil festgelegt ist.
  Die Verträge finden keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind.
(3) Die Verträge finden auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
(4) Die Verträge finden entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.
(5) Abweichend von Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und von den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:
  a) Die Verträge finden auf die Färöer keine Anwendung.
  b) Die Verträge finden auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern, Akrotiri und Dhekelia, nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelungen des Protokolls über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Zypern, das der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügt ist, nach Maßgabe jenes Protokolls sicherzustellen.
  c) Die Verträge finden auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.
(6) Der Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission.