ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU条約17条

日本語訳

① 欧州委員会は、EUの公益を促進し、この目的のために適切なイニシアティヴを講ずる。欧州委員会は、EU条約・EU作用条約および両条約に基づいて機関が制定した措置の適用に配慮する。欧州委員会は、欧州司法裁判所の統制の下、EU法の適用を監督する。欧州委員会は、予算を執行し、プログラムを管理する。欧州委員会は、EU条約・EU作用条約の定めるところにより、調整権能、執行権能および行政権能を行使する。共同外交安全保障政策およびその他EU条約・EU作用条約に定めのある場合を除き、欧州委員会は対外的にEUを代表する。欧州委員会は、機構間合意に達する目的で、年次および複数年のEUプログラム計画を導入する。

② EU条約・EU作用条約に別段の定めがない限り、EUの法律制定行為は、欧州委員会の提案に基づいてのみこれを制定することができる。その他の法定立行為は、EU条約・EU作用条約に定めのある場合には、欧州委員会の提案に基づいてのみ、これを制定することができる。

③ 欧州委員会の任期は、5年とする。

 欧州委員会の構成員は、その一般的能力および欧州に対する専心に基づき、独立性の完全なる保証を提供する名士からこれを選出する。

 欧州委員会は、完全な独立性の下にその行為を行う。欧州委員会の構成員は、第18条第2項に定める場合を除き、政府、機関、機構またはその他一切の部署の指示を仰ぎまたは受けてはならない。欧州委員会の構成員は、その官職または任務の遂行に合致しない一切の行為を行わない。

④ リスボン条約発効の時点から2014年10月31日の期間に任命される欧州委員会は、委員長および外交安全保障政策上級代表たる副委員長を含め、各加盟国1名ずつにより構成するものとする。

⑤ 2014年11月1日より、欧州委員会は、委員長および外交安全保障政策上級代表を含め、加盟国数の3分の2にあたる数の構成員により構成される(ただし、欧州理事会がこの数の変更を全会一致により決定した場合にはこの限りでない。)。

⑥ 欧州委員会の委員長は、以下に掲げる事項を行う:

 a)欧州委員会による任務の遂行のガイドラインを定めること

 b)欧州委員会の活動における一貫性、効率性および合議制原理を担保するために欧州委員会の内部組織に関して決定すること

 c)外交安全保障政策上級代表以外の副委員長を欧州委員会の構成員から任命すること

 欧州委員会の構成員は、委員長の要求がある場合には退任する。外交安全保障政策上級代表は、委員長の要求がある場合には、第18条第1項の手続に基づき、退任する。

⑦ 〔略〕

⑧ 〔略〕

ドイツ語原文

(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist.
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
  Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.
  Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.
(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.
(5) Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.
  Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europäischen Rat nach Artikel 244 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einstimmig festgelegt.
(6) Der Präsident der Kommission
  a) legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,
  b) beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,
  c) ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.
  Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.
(7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.
  Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt.
  Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik muss sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.