ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU条約48条(旧48条)

日本語訳

① EU条約・EU作用条約は、通常改正手続により、これを改正することができる。EU条約・EU作用条約は、略式改正手続によっても、これを改正することができる。



通常改正手続

② 各加盟国政府、欧州議会または欧州委員会は、理事会に改正案を提出することができる。この改正案は、とりわけ、EU条約・EU作用条約においてEUに移譲された管轄の拡大または縮小を目的とすることができる。この改正案は、理事会が欧州理事会に回付しおよび加盟国議会に了知せしめる。

③ 欧州理事会が欧州議会および欧州委員会の聴聞を経て単純多数決により改正案の審議を決定した場合には、欧州理事会議長は、加盟国議会、加盟国国家および政府首班、欧州議会ならびに欧州委員会の代表者のコンヴェンションを招集する。通貨分野における機構上の改正の場合には、欧州中央銀行の聴聞も行う。コンヴェンションは、改正案を審議し、コンセンサス方式により、第4項に基づく加盟国政府代表者会議を名宛人とする勧告を採択する。

 予定されている改正の規模によればコンヴェンションの招集が正当化されない場合には、欧州理事会は、欧州議会の同意を得て、単純多数決により、コンヴェンションを招集しないことを決定することができる。この場合には、欧州理事会が、加盟国政府代表者会議への委託事項を定める。

④ 理事会議長は、EU条約・EU作用条約について行うべき改正について合意するため、加盟国政府代表者会議を招集する。
 改正は、すべての加盟国がその憲法上の規定の定めるところによりこれを批准した後に、発効する。

⑤ EU条約・EU作用条約を改正する条約の署名から2年経過後に5分の4の加盟国が当該条約を批准しておりかつ一または複数の加盟国において批准の困難が生じている場合には、欧州理事会が、この問題に取り組む。



略式改正手続

⑥ 各加盟国政府、欧州議会または欧州委員会は、欧州理事会に、EUの内政分野に関するEU作用条約第3編の規定の全部または一部の改正案を提出することができる。

 欧州理事会は、EU作用条約第3編の規定の全部または一部を改正する決定を制定することができる。欧州理事会の決定は、欧州議会および欧州委員会(ならびに通貨分野における機構上の改正の場合には欧州中央銀行)の聴聞を経て、全会一致による。この決定は、加盟国のその各々の憲法規定の定めるところによる同意の後に初めて、発効する。

 第2段に基づく決定は、EU条約・EU作用条約においてEUに移譲された管轄の拡大をもたらすものであってはならない。

⑦ EU作用条約またはこの条約の第5章の定めるところによれば一の分野または一の特定の場合において理事会が全会一致により決定するものとされている場合には、欧州理事会は、理事会が当該分野または場合において加重多数決により決定することができるとの決定を制定することができる。この段の規定は、軍事上または防衛政策上の関連性を有する決定にはこれを適用しない。

 EU作用条約の定めるところによれば理事会が特別法律制定手続により法律制定行為を制定しなければならないものとされている場合には、欧州理事会は、通常法律制定手続により法律制定行為を制定できるとの決定を制定することができる。

 欧州理事会が第1段または第2段に基づき行う発案は、すべて、これを加盟国議会に回付する。回付から6か月以内に一の加盟国議会がこの提案を拒否した場合には、第1段または第2段に基づく決定は制定しない。この発案が拒否されない場合には、欧州理事会は決定を制定することができる。

 欧州理事会は、第1段または第2段に基づく決定を、欧州議会の議員の多数決により決定する欧州議会の同意を得て、全会一致により制定する。

ドイツ語原文

(1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.

Ordentliches Änderungsverfahren
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.
(3) Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist.
  Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten fest.
(4) Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.
  Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
(5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.

Vereinfachte Änderungsverfahren
(6) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.
  Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
  Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.
(7) In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
  In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.
  Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat den Beschluss erlassen.
  Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.