ヘルデーゲン『EU法』(中村匡志訳、ミネルヴァ書房)画像

EU条約49条(旧49条)

日本語訳

 第2条に掲げる諸価値を尊重しかつその促進に尽力するいずれの欧州国家も、EUの加盟国になることを申請することができる。欧州議会および加盟国議会は、この申請について報告を受けるものとする。申請国は、申請を理事会に宛てて提出するものとし、理事会は、欧州委員会の聴聞および欧州議会の同意(議員数の多数によるもの)を経て、全会一致により決定する。欧州理事会により合意された基準は、これを斟酌するものとする。

 加盟条件および加盟により必要となるEUの基盤をなす諸条約の修正については、加盟国と申請国の間の協定によりこれを定める。この協定は、すべての締約国によるその憲法規定に基づく批准を要する。

ドイツ語原文

  Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.
  Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.